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  • GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE: Die Gewährleistunge regelt die gesetzlichen Ansprüche und Fristen eines Käufers bei Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache. Um Gewährleistungs- ansprüche geltend machen zu können, muss der Fehler in der Kaufsache schon zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden vorgelegen haben. Demgegenüber ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung des Verkäu- fers über bestimmte Eigenschaften eines Produkts (z.B. Haltbarkeit oder Belastbarkeit). Erfüllt ein Produkt diese Zusicherung nicht, hat der Käufer unabhängig davon, wann der Fehler aufgetreten ist, Anspurch auf Fehlerbeseitigung oder Ersatz der Kaufsache                       03.05.2003  



  • ORIGINALERSATZTEILE
ORIGINALERSATZTEILE sind Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Neufahrzeuges verwendet werden oder wurden und die nach den Spezifizierungen und Produktions- anforderungen hergestellt werden, die vom Kraftfahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile des fraglichen Kraftfahr-zeugs vorgegeben wurden. Diese umfasst Ersatzteile, die auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden wie diese Bauteile. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass Ersatzteile Original- ersatzteile sind, sofern der Teilehersteller bescheinigt, dass diese Teile von gleicher Qualität sind wie die für die Herstellung des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und dass sie nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen des Kraftfahrzeugherstellers hergestellt wurden.                                                                                     (Quelle. GVO 1400/2002, Artikel 1 (t) Begriffsbestimmungen) 09.08.2003
 
  
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